Biogasanlagen-Versicherung - Angebot Condor Versicherungsgruppe

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Condor – Sach- und Ertragsausfall-Versicherung für Biogasanlagen

Für welche Art von Biogasanlagen gilt diese Versicherung

  • Anlagenalter max. 2 Jahre ab Datum der ersten Inbetriebnahme
  • Erprobte Anlagentechnik mit Serienreife (keine Prototypen)
  • bis 1.000 kW installierte Leistung / Modul; max. 3.000 kW/Anlage
  • Versichertes Interesse liegt in Deutschland

Welche Anlagen sind nicht versicherbar

Nicht zu versichernde Anlagen:

  • Prototypen

Dem Konzept zugrundeliegende Versicherungen

optional

  • Bauleistungs- und Montageversicherung
  • Betriebs- und Umwelthaftpflicht-Versicherung
  • Bauherren-Haftpflichtversicherung

Maschinenversicherung

Versicherte Sachen der Maschinenversicherung

  • BHKW inkl. Motor, Generator, Transformator, Schaltanlage
  • Mess-, Schalt- und Regeltechnik
  • Sicherungs- und Überwachungsanlagen
  • Rührwerke, Pumpen, Gasreinigungsanlage und Wärmetauscher
  • Elektronische Steuerungen
  • Verfahrenstechnik, Pumpen- und Fördertechnik
  • Sicherungs- und Überwachungsanlagen
  • Entschwefelungsanlagen, Gastrocken- und Kühltechnik

Nicht versichert sind Becken, Reaktoren, Mischtanks, Planen und Netze.

Versicherte Schäden und Gefahren im Rahmen der Maschinenversicherung

Unvorhergesehen eintretenden Sachschäden an versicherten Sachen, zum Beispiel durch

  • Bedienungsfehler
  • Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit
  • Konstruktions- Material- oder Ausführungsfehler
  • Über- oder Unterdruck
  • Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
  • Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
  • Sturm, Frost, Eisgang
  • Diebstahl (bis zur vereinbarten Erstrisikosumme)

Ausgeschlossene Schäden im Rahmender Maschinenversicherung:

  • Brand, Blitzschlag, Explosion (da über Feuerversicherung)
  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers
  • Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Kernenergie
  • Erdbeben, Hochwasser, Überschwemmung
  • Betriebsbedingte Abnutzung, Korrosion, Ablagerungen
  • Verschleiß (außer Folgeschäden), vorhandene Mängel

Entschädigungsleistung im Rahmen der Maschinenversicherung

Die Ersatzleistung bei einem Teilschaden bezieht sich auf Kosten für Ersatzteile Lohn- und lohnabhängige Kosten, Nacht- und Feiertagszuschläge Transportkosten inkl. Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten sowie De- und Remontagekosten.

Bei einem Totalschaden erfolgt die Entschädigung über den Zeitwert abzüglich Rest- bzw. Schrottwert.

Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Versichert ist der Ausfall der Einspeisevergütung infolge eines ersatzpflichtigen Maschinenschadens am BHKW.

Versicherte Sachen im Rahmen der Maschinen-BU-Versicherung

  • BHKW inkl. Motor, Generator, Transformator, Schaltanlage
  • Mess-, Schalt- und Regeltechnik
  • Sicherungs- und Überwachungsanlagen
  • Elektronische Steuerungen
  • Rührwerke, Pumpen, Gasreinigungsanlage und Wärmetechnik
  • Verfahrenstechnik, Pumpen- und Fördertechnik
  • Sicherungs- und Überwachungsanlagen
  • Entschwefelungsanlagen, Gastrocken- und Kühltechnik

Nicht versichert sind Becken, Reaktoren, Mischtanks, Planen und Netze.

Versicherte Schäden im Rahmen der Maschinen-BU-Versicherung

  • Bedienungsfehler
  • Ungeschicklichkeit
  • Fahrlässigkeit
  • Böswilligkeit
  • Konstruktions- Material- oder Ausführungsfehler
  • Über- oder Unterdruck
  • Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
  • Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
  • Sturm, Frost, Eisgang

Ausgeschlossene Schäden der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung

  • Brand, Blitzschlag, Explosion (siehe Feuer-BU-Versicherung)
  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers
  • Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Kernenergie
  • Erdbeben, Hochwasser, Überschwemmung
  • Korrosionsschäden und Korrosionsfolgeschäden
  • Verschleiß (ausgenommen Folgeschäden), vorhandene Mängel
  • Ausfall der Biologie und Temperaturabfall der Reaktoren
  • Behördliche oder andere Betriebsbeschränkungen
  • Schäden an Software/Tank/Bauteile/Becken/Behälter/Gebäude

Ersatzleistung im Schadenfall

Ersatz wird für den entgangenen Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten wird wie folgt geleistet:

  • Bei einem Versicherten Ausfallschaden die Einspeisevergütung gem. Energieeinspeisegesetz
  • Fortlaufende Kosten (ohne variable Kosten wie z.B. Heizöl)
  • Nicht ersetzt werden Abschreibungen auf die techn. Anlagen
  • Betriebsunterbrechungen aus Garantieschäden und für die ein Dritter als Hersteller oder Lieferant einzutreten hat, werden als Vorleistung entschädigt.

Feuerversicherung

Versicherte Sachen

  • Silos und Behälter einschl. der Fundamente (ohne Fahrsilo)
  • BHKW inkl. Motor, Generator, Transformator, Schaltanlage
  • Funktions- oder Lagergebäude
  • Container in Stahl- / Stahlblech o. Beton- / Betonfertigteilbau-weise
  • Verfahrenstechnik, Pumpen- und Fördertechnik
  • Wärmetechnik / Wärmetauscher
  • Gasspeicher
  • Mess-, Schalt- und Regeltechnik
  • Sicherungs- und Überwachungsanlagen
  • Rührwerke, Pumpen, Gasreinigungsanlage und Wärmetauscher
  • Elektronische Steuerungen
  • Entschwefelungsanlagen, Gastrocken- und Kühltechnik

Schäden und Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen durch:

  • Brand
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
  • Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen

Nicht versichert sind Schäden durch Nutzfeuer- bzw. Wärmeschäden, Sengschäden, Blitzschäden ohne unmittelbaren Übergang auf die Sache, Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Kernenergie und Erdbeben.

Ersatzleistung im Schadenfall (Feuerversicherung)

Die bei einem Teilschaden anfallenden Reparaturkosten inkl. Wertminderung, sofern durch diese durch Reparatur nicht ausgeglichen wird. Zudem bei einem Teilschaden entstehenden Aufräumungskosten der Schadenstätte, Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Akten, Plänen etc.
Bei Totalschaden wird der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt.

Sturm-Versicherung

Im Rahmen der Sturmversicherung versicherte Sachen

  • Silos und Behälter einschl. der Fundamente (ohne Fahrsilo)
  • BHKW inkl. Motor, Generator, Transformator, Schaltanlage
  • Funktions- oder Lagergebäude
  • Container in Stahl- / Stahlblech o. Beton- / Betonfertigteilbau-weise
  • Verfahrenstechnik, Pumpen- und Fördertechnik
  • Wärmetechnik / Wärmetauscher
  • Gasspeicher
  • Folien / Planen (Selbstbehalt 1.500 EUR je Sturmschaden)
  • Mess-, Schalt- und Regeltechnik
  • Sicherungs- und Überwachungsanlagen
  • Rührwerke, Pumpen, Gasreinigungsanlage und Wärmetauscher
  • Elektronische Steuerungen
  • Entschwefelungsanlagen, Gastrocken- und Kühltechnik

Versicherte Schäden und Gefahren (Sturmversicherung)

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen durch

  1. Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
    1. durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen
    2. dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft
    3. als Folge eines Sturmschadens gemäß a oder b an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden
    4. durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß 1 bis 3
    5. durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gemäß 1 bis 4.

Ausgeschlossen sind Schäden durch Sturmflut, Lawinen, Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster etc.. Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Kernenergie.

Ersatzleistung im Schadenfall (Sturmversicherung)

Anfallende Reparaturkosten inkl.

  • bei Teilschäden
    • Wertminderung, sofern diese durch die Reparatur nicht ausgeglichen werden.
    • Aufräumungskosten der Schadenstätte
    • An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennen-, Gefahrenmelde-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder und Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, bis 10.000 EUR
    • Bewegungs- und Schutzkosten
    • Wiederherstellungskosten von Akten, Plänen etc.
  • bei Totalschaden
    • Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles

Elementarschaden-Versicherung

Versicherte Sachen

  • Silos und Behälter einschl. der Fundamente (ohne Fahrsilo)
  • BHKW inkl. Motor, Generator, Transformator, Schaltanlage
  • Funktions- oder Lagergebäude
  • Container in Stahl- / Stahlblech o. Beton- / Betonfertigteilbau-weise
  • Verfahrenstechnik, Pumpen- und Fördertechnik
  • Wärmetechnik / Wärmetauscher
  • Gasspeicher
  • Mess-, Schalt- und Regeltechnik
  • Sicherungs- und Überwachungsanlagen
  • Rührwerke, Pumpen, Gasreinigungsanlage und Wärmetauscher
  • Elektronische Steuerungen
  • Entschwefelungsanlagen, Gastrocken- und Kühltechnik

Schäden und Gefahren im Rahmen der Elementarschadenversicherung

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen durch:

  • Überschwemmung des Versicherungsortes
    • Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
    • Witterungsniederschläge
  • Rückstau
    • Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.
  • Erdbeben
    • Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
  • Erdfall
    • Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen
  • Erdrutsch
    • Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
  • Schneedruck
    • Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
  • Lawinen
    • Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen
  • Vulkanausbruch
    • Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.

Ausgeschlossen sind Schäden ohne Rücksicht auf mit wirkende Ursachen:

  • Schäden durch Sturmflut
  • Schäden durch Grundwasser
  • soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – Schäden an versicherten Gebäuden bzw. an versicherten Sachen in Gebäuden, solange die Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht nutzbar sind.

Selbstbehalt und Haftungslimit im Rahmen der Elementarschadenversicherung

Im Rahmen der Versicherung weiterer Elementarschäden gilt ein Haftungslimit je Schadenereignis

  • von 1.000.000 EUR je Versicherungsort vereinbart.
  • Der Versicherungsnehmer trägt gem. § 13 BRG 2000 von jedem Schaden einen Betrag von 10% mind. jedoch 500 EUR, höchstens aber 5.000 EUR, selbst.

Erlischt die Feuer- oder Sturm/Hagelversicherung, so endet der Versicherungsschutz der Versicherung weiterer Elementarschäden zum gleichen Zeitpunkt.

Feuer-, Sturm-, weitere Elentarschäden Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Versicherte Sachen der Biogasanlage

  • Silos und Behälter einschl. der Fundamente (ohne Fahrsilo)
  • BHKW inkl. Motor, Generator, Transformator, Schaltanlage
  • Funktions- oder Lagergebäude
  • Container in Stahl- / Stahlblech o. Beton- / Betonfertigteilbauweise
  • Verfahrenstechnik, Pumpen- und Fördertechnik
  • Wärmetechnik / Wärmetauscher
  • Gasspeicher
  • Folien / Planen
  • Mess-, Schalt- und Regeltechnik
  • Sicherungs- und Überwachungsanlagen
  • Rührwerke, Pumpen, Gasreinigungsanlage und Wärmetauscher
  • Elektronische Steuerungen
  • Entschwefelungsanlagen, Gastrocken- und Kühltechnik

Versicherte Schäden und Gefahren

Versichert ist der Ausfall der Einspeisevergütung infolge eines ersatzpflichtigen Schadens.
Die Gefahren und Ausschlüsse sind identisch mit den jeweils o. g. zur Feuerversicherung, Sturmversicherung und Versicherung weiterer Elementarschäden.

Ersatzleistung im Schadenfall

Ersatz wird geleistet für entgangenen Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten. Bei einem Ausfallschaden werden die Einspeisevergütung gem. Energieeinspeisegesetz (EEG) und fortlaufende Kosten ersetzt.

Nicht versichert sind:

  • Aufwendungen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • Umsatz- und Verbrauchssteuern, Ausfuhrzölle
  • Ausgangsfrachten
  • Umsatzabhängige Versicherungsprämien
  • Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen

Deckungserweiterungen zu o. g. Versicherungsleistungen

Schadensuchkosten

Ersetzt werden Schadensuchkosten die im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigem Versicherungsfall an einer versicherten Anlage entstehen bis zur Versicherungssumme auf Erstes Risiko.

Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen

Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderlichen Aufwendungen bis zur Versicherungssumme auf Erstes Risiko.

Mehrkosten bei umgekipptem Fermenter

Entschädigung für zeitunabhängige Mehrkosten wird gemäß Klausel 170 (Mehrkosten) auch geleistet für

  • Fremdstrom-Leistungspreis
  • Bei umgekipptem Fermenter durch Wiederanimpfen mit gärfähigen Substrat
  • Komplette Entleerung des Fermenters

Nicht entschädigt werden Unterbrechungsschäden die nicht Folge eines Sachschadens sind und auf dem Umstand beruhen, dass

  • dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung der Sache nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht
  • die Anlage anlässlich der Wiederherstellung geändert, verbessert oder überholt wird
  • die Anlage nicht wiederhergestellt oder nicht ersetzt wird
  • beschädigte Anlagenteile als Einzelstück hergestellt werden müssen
  • nicht genügend Rohstoffe vorhanden sind
  • der Säuregehalt des Fermenters einen Wert erreicht bei dem keine Methanbildung mehr möglich ist
  • zur Verwendung ungeeignete und im Genehmigungsbescheid nicht aufgeführte Biomasse eingesetzt wird
  • schädliche Substanzen wie Antibiotika, Desinfektions- oder Lösungsmittel, Herbizide, Salze oder Schwermetalle eingebracht werden
  • der Unterbrechungsschaden durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkung oder durch Herstellerauflagen vergrößert wird

Mehrkosten aus Annahmeverpflichtungen oder zur Entsorgung der zu vergasenden Stoffe sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.

Ausfall der Biologie Vergrößerung des Unterbrechungsschadens

Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Unterbrechungsschaden infolge Ausfall der Biologie vergrößert wird, soweit der Ausfall der Biologie die Folge eines ersatzpflichtigen Sachschadens an der versicherten Sache ist.

  • Die Haftung je Versicherungsfall ist auf einen Monat begrenzt
  • Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf zeitabhängige Stromeinspeiseerlöse
  • Der ermittelte Betrag wird um einen zusätzlichen Selbstbehalt von 10% gekürzt, soweit der vertraglich vereinbarte zeitliche Selbstbehalt überschritten wird

Die Mitversicherung ‚Ausfall der Biologie‘ kann nur vereinbart werden, wenn

  • Servicefreundliche Rührwerke installiert sind
  • Unabhängige Fermenterheizung vorhanden ist
  • Stationäres Gasanalysegerät vorhanden ist
  • Gasvolumenzähler installiert ist
  • Betriebstagebuch (handschriftlich/elektronisch) geführt wird

Diebstahl

In Abänderung zu § 2 Nr. 5 g) AMB leistet der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Erstrisikosumme auch Entschädigung für Schäden durch Abhandenkommen infolge Diebstahls.

Reparaturbeginn

Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden voraussichtlich 5.000/10.000 Euro nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.

Unterversicherungsverzicht

Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die tatsächlich installierte Leistung in kWel zur Versicherung angezeigt wurde.

Vorsorgeversicherung

Für die während des Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen bzw. Erweiterungen der versicherten Biogasanlage gilt der vereinbarte Vorsorgebetrag von maximal 125.000/250.000 Euro vereinbart. Eingetretene Veränderungen sind innerhalb der ersten 3 Monate des jeweils neuen Versicherungsjahres anzuzeigen.

Feuerlöschkosten

Feuerlöschkosten gelten bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Hierzu zählen bis zur vereinbarten Erstrisikosumme auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter.

Erdbeben

In Abänderung zu § 2 Nr. 5c der AMB leistet der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Höchstentschädigung auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen.

Sachen im Gefahrenbereich

Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß § 2 Nr. 1 AMB im Gefahrenbereich der versicherten Biogasanlage befindliche Sachen und zwar unabhängig davon wem sie gehören beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer oder der/die Anspruchsteller aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

Beschädigungen am Betonfermenter

Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Beseitigung von Schäden am Betonfermenter nach Eintritt eines Sachschadens gemäß § 2 Nr. 1 AMB an der maschinellen Einrichtung des Betonfermenters bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.

Rohrleitungen

Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Beseitigung von Schäden an Rohrleitungen incl. erdverlegter Rohrleitungen nach Eintritt eines Sachschadens gemäß § 2 Nr. 1 AMB bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.

Fundamente

Abweichend von § 1 Nr. 3 AMB 91 sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu
5.000 Euro auf Erstes Risiko mitversichert.

Mindestvoraussetzungen zur Erlangung des Versicherungsschutzes (Besondere Vereinbarung)

Abnahmeprotokoll

Bei Neuanlagen muss das Abnahmeprotokoll für die gesamte Biogasanlage vorliegen. Weiterhin hat der Versicherungsnehmer einen erfolgreichen Probebetrieb, Erreichen der Nennleistung bzw. mindestens von 4 Wochen, nachzuweisen.

Gasreinigungsverfahren

Es müssen dem Stand der Technik entsprechende Gasreinigungsverfahren angewendet werden (z.B. Entschwefelung mittels Einblasen von Luftsauerstoff).

Schadstoffüberwachung

Es sind geeignete Einrichtungen zur Überwachung von Schadstoffen (insbesondere Schwefel, Silikate, Siloxane und Ammoniak) sowie des Methangehaltes im Brenngas mit entsprechenden Abschalteinrichtungen bei Überschreitung von Grenzwerten für die Verbrennungsmotoren vorzuhalten. Bei Nicht-NaWaRo-Anlagen sowie NaWaRo-Anlagen, die mit Geflügelexkrementen (Hühner, Puten, Enten usw.) gespeist werden, ist ab 200 kW elektrischer Anlagennennleistung ein stationäres Gasanalysegerät nach dem neuesten Stand der Technik nachzuweisen.

Wartung

Die Gesamtanlage muss einer vorbeugenden Wartung und Instandhaltung unter Berücksichtigung
der Herstellerempfehlungen unterzogen werden. Der Versicherungsnehmer hat gemäß den Herstellerempfehlungen Teil- und Grundüberholungen durchzuführen. Für Wartungen, die der Versicherungsnehmer selbst durchführt, muss er qualifiziert sein. Sofern keine genauen Zeiten/Zeiträume bestimmt sind, gelten
nachstehende Regelungen:

  • Teilüberholung nach 20.000 Bh (Austausch Zylinderköpfe, Ladeluftkühler, Hauptlager, Kolben und Laufbuchsen); für Zündstrahlmotoren 10.000 Bh
  • Grundüberholung nach 35.000 Bh bzw. Zündstrahlmotoren nach 25.000 Bh.

Motorenspezifikation

Für die Verbrennungsmotoren muss eine Zulassung des Motorenherstellers für den Betrieb mit Biogas vorliegen. Darüber hinaus sind eventuelle Auflagen des Herstellers für den Betrieb mit Biogas einzuhalten. Gleiches gilt für Motorenumrüster.

DIN-Vorschriften

Bei der Planung, Errichtung und Betriebsführung sind alle einschlägigen Regelwerke wie VDI-IVDE Richtlinien und DIN-Normen zu berücksichtigen. Zuwegekosten im Teil- Ersetzt werden die erforderlichen Kosten, die notwendig sind um die Schadenstelle und Totalschadenfall zugänglich zu machen bis zur Versicherungssumme auf Erstes Risiko.

www.rosa-biogas.de … kein Vergleich!